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Abgabenordnung | keine Erstattung der Kosten der Währungsumstellung wegen des Eintritts der Verjährung
Einer Bank können die Kosten der Währungsumstellung wegen des Eintritts der Verjährung nicht mehr erstattet werden. Es bestand im Zeitpunkt der Geltendmachung weder ein Anspruch auf Verrechnung noch auf Auszahlung noch auf Feststellung des Bestehens einer Forderung wegen der streitigen Kosten der Währungsumstellung. Der Anspruch auf Erstattung bzw. Verrechnung der Kosten für zusätzliche Arbeit im Zusammenhang mit der Währungsumstellung war im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung bereits verjährt ().