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BGH 31.03.1993 XII ZR 198/91

Mietrecht; | Erstattung des Mietzinses bei vorzeitigem Auszug

Ist der Mieter ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen und hat keine Miete mehr gezahlt und vermietet der Vermieter daraufhin das Mietobjekt zu einem niedrigeren Mietzins weiter, der dem erzielbaren Marktpreis entspricht, so bleibt der Mieter verpflichtet, die Mietdifferenz zu zahlen. Er kann sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters nicht darauf berufen, der Vermieter sei i. S. des § 552 Satz 3 BGB wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen ().

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