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OLG Hamm 04.03.1993 15 W 295/92
Wohnungseigentum; | Fälligkeit der Verwaltervergütung
Für die Fälligkeit der Vergütung des Wohnungseigentumsverwalters gilt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, § 614 Satz 1 BGB. Die Vergütung ist also erst nach Erbringung der Dienstleistung (insbesondere Vorlage der Jahresabrechnung) zu entrichten ().