1) Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls die besondere Bedeutung des Geschäftsführers für das Unternehmen und das
mit der Erteilung verbundene eigenwirtschaftliche Interesse der Gesellschaft an der Sicherung der Tätigkeit des Geschäftsführers,
steht die geringfügige Überschreitung des 60. Lebensjahres im Zeitpunkt der Erteilung einer Pensionszusage um zwei Monate
und die Unterschreitung des zehnjährigen Erdienungszeitraums um ebenfalls zwei Monate der Anerkennung einer Pensionszusage
nicht entgegen.
2) Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt hingegen vor, wenn die Gesellschaft die erteilte Zusage trotz verminderten Tätigkeitsumfangs
und verminderten Geschäftsführergehalts nicht entsprechend anpaßt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 649 Nr. 11 EFG 2004 S. 1006 EFG 2004 S. 1006 Nr. 13 HAAAB-21199
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FG Münster, Urteil v. 19.12.2003 - 9 K 491/01 K, G, F
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