Keine Wiederholung der Prüfung trotz Prüfungsunfähigkeit
Leitsatz
1) Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit aufgrund eines seit Jahren bestehenden Dauerleidens führt nicht zur Rechtswidrigkeit
der negativen Prüfungsentscheidung.
2) Der Prüfling verletzt seine Obliegenheitspflichten, wenn er es versäumt, sich bei seinem behandelnden Arzt Klarheit über
eine mögliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung seines Leistungsvermögens zu verschaffen.
3) Eine den Prüfling zuzurechnende Obliegenheitsverletzung liegt auch dann vor, wenn er nicht umgehend nach dem Wegfall der
Prüfungsunfähigkeit bzw. bereits im Moment der erstmaligen Erkennens seine Zweifel an der Gültigkeit der mündlichen Prüfung
mitgeteilt und zur Dokumentation seines Zustandes einen Arzt bzw. Amtsarzt aufgesucht hat.
4) Eine Neubewertung der schriftlichen Arbeiten scheidet aus, wenn beim sog. "offenen Prüfungsverfahren" der jeweilige Zweitkorrektor
bei der Korrektur der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nur die Note des Erstkorrektors durch Unterschrift oder Hinzufügung
eines Einleitungssatzes bestätigt hat.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1090 EFG 2004 S. 1090 Nr. 14 PAAAB-21192
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