1. Eine Schlauchbeutelmaschine zum
Verpacken von Tierfutter, die aus einer gebrauchten, vormals zur Verpackung von
Kaffee genutzten Schlauchbeutelmaschine und einer gebrauchten Computerwaage
zusammengefügt worden ist, ist kein neues Wirtschaftsgut im Sinne von
§ 2 Abs.1
InvZulG 1999, wenn der
Teilwert der bei der Herstellung verwendeten Altteile mehr als 10 % (hier:
61,16 %) des Teilwerts der hergestellten Maschine betragen hat.
2. Es liegt auch keine Umgestaltung
gebrauchter Sachen durch eine neue Idee zu einem andersartigen Wirtschaftsgut
vor, denn eine bloße Anpassung der nach wie vor zu Verpackungszwecken
genutzten Maschine an das zu verpackende Gut reicht nicht aus, um von einer
neuen Idee auszugehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAB-21190
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 17.03.2004 - 7 K 1863/02
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