Zulagenbegünstigte Investition erfordert Zugehörigkeit zum
Anlagevermögen des Betriebs des Investors während der
Verbleibensfrist
Leitsatz
1. Die Verbleibensvoraussetzung des
§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1986 ist nicht erfüllt, wenn ein
zulagenbegünstigtes Gebäude während des Dreijahreszeitraums
durchgängig zwar zum Anlagevermögen des Investors und des
Einzelrechtsnachfolgers gehört hat, nicht aber ununterbrochen zum
Anlagevermögen des Investors und seines Gesamtrechtsnachfolgers. Eine
eigenbetriebliche Verwendung des geförderten Wirtschaftsguts durch den
Investor während des Dreijahreszeitraums genügt nicht.
2. Es ist zweifelhaft, ob die
Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen der
Betriebsgesellschaft, die die Investition getätigt hat, dadurch ersetzt
werden kann, dass ein Übergang ins Anlagevermögen einer
Besitzgesellschaft i. S. der Rechtsprechung zur (umgekehrten)
Betriebsaufspaltung stattfindet. Denn die Rechtsprechung hat die Rechtsfigur
der (umgekehrten) Betriebsaufspaltung bislang nur herangezogen, um eine
Ausnahme von der Verwendungs- bzw. Verbleibensvoraussetzung, d. h. von der
dreijährigen Nutzung des zulagenbegünstigten Wirtschaftsguts im
Betrieb des Besitzunternehmens, zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 678 EFG 2004 S. 678 Nr. 9 WAAAB-21181
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