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Kraftfahrzeugsteuer | zweckwidrige Verwendung eines steuerbefreiten Anhängers (§ 10 KraftStG; § 175 Abs. 2 AO)
Für den Fall der zweckwidrigen Verwendung eines nach § 10 Abs. 1 KraftStG steuerbefreiten Anhängers sieht das Gesetz keine Änderung des KraftSt-Befreiungsbescheids wegen Zweckverfehlung gem. § 175 Abs. 2 AO vor, sondern es trifft in § 10 Abs. 4 KraftStG eine Spezialregelung. Diese Vorschrift schreibt eine Erhebung von KraftSt vor, sobald der Anhänger entgegen der in dem Antrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KraftStG erklärten Absicht und der danach im Inland gebotenen Verwendung hinter einer Zugmaschine, für die ein (ausreichender) Anhängerzuschlag nach § 10 Abs. 3 KraftStG nicht festgesetzt worden ist, verwendet wird. KraftSt kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann. Das bloße Abstellen eines zum öffentlichen Verkehr zugelassenen Anhängers ist keine Verwendung „h...