BFH Beschluss v. - IX B 140/03

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen mit vorbehaltener Selbstnutzung

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—) bedarf es keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil das Finanzgericht (FG) weicht nicht —wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen— vom (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) ab.

Danach ist bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten Ferienwohnung ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen, wenn die Ferienwohnung auch in der übrigen Zeit für die Vermietung bereitgehalten wird. Von diesem Grundsatz ist auch das FG ausgegangen. Anders als die Kläger meinen, kommt es nicht allein auf die tatsächliche Selbstnutzung an. Auch die in der Vereinbarung mit dem Hotelbetreiber vorbehaltene Zeit der Selbstnutzung ist der Selbstnutzung zuzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob und inwieweit die Kläger tatsächlich von ihrem Eigennutzungsrecht Gebrauch gemacht haben (vgl. dazu , BFH/NV 2002, 1454, unter II. 3. a, am Ende, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 957
BFH/NV 2004 S. 957 Nr. 7
PAAAB-21059