BFH Beschluss v. - X B 119/03

Darlegung der grds. Bedeutung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) und auch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG— vom , BGBl I 2000, 1757 —FGO n.F.—).

1. a) „Grundsätzliche Bedeutung„ i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. wenn die Beantwortung der Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. , BFHE 188, 372, BStBl II 2000, 254; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

b) Eine klärungsbedürftige Frage in diesem Sinne vermochte der Kläger nicht aufzuwerfen; denn das angefochtene FG-Urteil entspricht der eindeutigen Rechtslage.

aa) Mit Verfügung vom ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) unter Hinweis auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) beim Kläger, der gewerbliche Einkünfte mit einem „Mittelbetrieb„ erzielt, eine Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 an. Hiergegen setzte sich der Kläger mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage insoweit zur Wehr, als sich die Prüfungsanordnung des FA auch auf die Einkommensteuer 1995 erstreckte. Dabei machte er im FG-Verfahren ebenso wie schon im außergerichtlichen Vorverfahren lediglich geltend, die Prüfungsanordnung bezüglich der Einkommensteuer 1995 sei deswegen rechts- und ermessenswidrig, weil die Einkommensteuerveranlagung 1995 nach Aufhebung des ursprünglichen Vorbehalts der Nachprüfung durch Bescheid vom endgültig geworden sei. Das FG hat den vom Kläger gestellten Hauptantrag, die Prüfungsanordnung bezüglich der Einkommensteuer 1995 aufzuheben, als unzulässig und den auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung hinsichtlich der Einkommensteuer 1995 gerichteten Hilfsantrag als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Erstmals mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet der Kläger, das FG sei aus folgenden Gründen zu Unrecht (stillschweigend) davon ausgegangen, dass das FA sein (Auswahl-)Ermessen hinsichtlich der Erstreckung der Prüfungsanordnung auf die Einkommensteuer 1995 fehlerfrei ausgeübt habe:

Nach § 4 Abs. 3 der im März 2000 in Kraft getretenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO) 2000„ (BStBl I 2000, 368) solle der Prüfungszeitraum bei anderen als Großbetrieben in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Demgegenüber habe § 4 Abs. 3 der vorher geltenden BpO 1987 (BStBl I 1987, 802) —insoweit enger als die BpO 2000— vorgesehen, dass der Prüfungszeitraum bei anderen als Großbetrieben nicht „über die letzten drei Besteuerungszeiträume, für die bis zur Unterzeichnung der Prüfungsanordnung Steuererklärungen für die Ertragssteuern abgegeben wurden, zurückreichen„ solle.

Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BpO 2000 (März 2000) hätten dem FA bereits die Steuererklärungen 1998 vorgelegen. Das FA hätte daher auf der Grundlage des in § 4 Abs. 3 BpO 1987 eingeschränkten Ermessensspielraums eine Prüfungsanordnung für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 erlassen müssen. Statt dessen habe es jedoch auf der Grundlage der BpO 2000 eine Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 angeordnet.

Die Frage, ob hierin eine unzulässige Rückwirkung liege, habe grundsätzliche Bedeutung. Eine Rückwirkung könne nur in streng abgegrenzten Fällen zum Tragen kommen. Ihre Anordnung sei —wenn überhaupt möglich— allein dem Gesetzgeber vorbehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedürfe es vor dem Rechtsstaatsprinzip einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändere. Der Bürger werde in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpfe als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen habe ausgehen dürfen. Der Einzelne wäre in seiner Freiheit erheblich gefährdet, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfe, als sie im Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens gegolten hätten.

Die BpO 2000 lasse für das Jahr 1995 eine Betriebsprüfung zu, die nach der bis zu ihrem In-Kraft-Treten geltenden Regelung durch die Selbstbindung der Verwaltung nicht möglich gewesen wäre. Dies bewirke eine unzulässige Rückwirkung.

bb) § 4 Abs. 3 BpO 2000, in welchem die Verwaltung das ihr hinsichtlich des Prüfungszeitraums vom Gesetz eingeräumte Auswahlermessen regelt und begrenzt, kommt eine (unzulässige) Rückwirkung eindeutig schon deswegen nicht zu, weil die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen eine Pflicht zur Duldung der oder zur Mitwirkung bei der Außenprüfung lediglich für einen Zeitraum nach In-Kraft-Treten der BpO 2000 (hier: mit Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger am ; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 193 AO 1977 Tz. 37) auferlegt. Selbst wenn man aber mit dem Kläger von einem Rückwirkungseffekt des § 4 Abs. 3 BpO 2000 auszugehen hätte, wäre die dann allenfalls in Betracht zu ziehende „unechte Rückwirkung„ verfassungsrechtlich unbedenklich (zur grundsätzlichen Zulässigkeit unechter Rückwirkungen vgl. Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 4 AO 1977 Rz. 765, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Denn weder § 4 Abs. 3 BpO 1987 noch die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 193 ff. AO 1977 vermittelten dem Kläger eine schutzwürdige Vertrauensposition dahin, auch nach In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 3 BpO 2000 hinsichtlich der (noch nicht „festsetzungsverjährten„) Einkommensteuer 1995 nicht mehr einer Außenprüfung unterzogen zu werden, zumal insoweit schützenswerte Vermögensdispositionen des Klägers nicht in Rede stehen (vgl. dazu z.B. Kruse/Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO 1977 Tz. 24 und 25, m.w.N.).

cc) Abgesehen davon hat das FA in seiner Beschwerdeerwiderung mit Recht darauf hingewiesen, dass die Außenprüfung in Bezug auf die Einkommensteuer 1995 auch auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 BpO 1987 rechts- und ermessensfehlerfrei hätte angeordnet werden können. Zwar „sollte„ nach Satz 1 dieser Regelung der Prüfungszeitraum nicht über die letzten drei Besteuerungszeiträume, für die Steuererklärungen abgegeben wurden, zurückreichen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 1987 galt dies aber u.a. dann nicht, wenn mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen war. Hierzu hat das FA in seiner Beschwerdeerwiderungsschrift —vom Kläger unwidersprochen— vorgetragen, dass dem FA „zahlreiche Kontrollmitteilungen für das Jahr 1995 (vorgelegen hätten), u.a. auch über die unversteuerten Scheckeinnahmen, die auf nicht unerhebliche Steuernachforderungen (hätten schließen lassen)„.

2. Aus den unter 1. dargelegten Gründen kommt eine Zulassung der Revision auch nicht wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO n.F.) in Betracht (zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der „Grundsatzrevision„ vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 38).

3. Von einer weiter gehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Fundstelle(n):
IAAAB-21044