BMF - IV B 2 - S 7058 - 7/04 BStBl 2004 I 480

Auswirkungen durch den Beitritt Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß dem am unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republik Estland, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Republik Slowenien, die Tschechische Republik, die Republik Ungarn und die Republik Zypern – vorbehaltlich der jeweils rechtzeitigen Ratifizierung – am der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Absatz 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich auch Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

  • § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb

  • § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

  • § 2a UStG: Fahrzeuglieferer

  • § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet

  • § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung

  • § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4, 3, 3a und 5 UStG: Ort der sonstigen Leistung

  • § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

  • § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen

  • § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

  • § 3e UStG: Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn

  • § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen

  • § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte andere sonstige Leistungen

  • § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

  • § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung

  • § 6 UStG: Ausfuhrlieferung

  • § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung

  • § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

  • § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen

  • § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb für Gegenstände

  • § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss vom Vorsteuerabzug

  • § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen

  • § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung

  • § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung

  • § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren

  • § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung

  • § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren

  • § 18e UStG: Bestätigungsverfahren

  • § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG: Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie der darauf entfallenden Steuerbeträge

  • § 22 Abs. 4a UStG: Aufzeichnungen für Gegenstände, die vom Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden

  • § 22 Abs. 4b UStG: Aufzeichnung der Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG erhält

  • § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen

  • § 25a UStG: Differenzbesteuerung

  • § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

  • § 1 UStDV: Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung

  • §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

  • §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

II. Im Einzelnen

1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft

Ab umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Estlands, Lettlands, Litauens, Maltas, Polens, der Slowakei, Sloweniens, der Tschechischen Republik, Ungarns und Zyperns.

Hinsichtlich der Zugehörigkeit des Hoheitsgebiets Zyperns gilt Folgendes:

  • Die Anwendung des Besitzstandes in den Teilen Zyperns, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, wird ausgesetzt, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig über die Aufhebung der Aussetzung entscheidet (Art. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte).

  • Für die mehrwertsteuerliche Behandlung werden die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs auf Zypern Akrotiri und Dhekalia wie Gemeinschaftsgebiet behandelt (siehe: Zweiter Teil des Anhangs des Protokolls Nr. 3 über die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern).

2. Erwerbsschwellen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,

  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 24 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuer nicht erhoben wird,

  • Landwirte, die die Pauschalregelung entsprechend Art. 25 der 6. EG-Richtlinie anwenden, und

  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erworben haben,

unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle) überschritten wird.

In den Beitrittsländern gelten folgende Erwerbsschwellen:


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Estland
160.000
EEK
Lettland
7.000
LVL
Litauen
35.000
LTL
Malta
10.000
Polen
10.000
Slowakei
420.000
SKK
Slowenien
10.000
Tschechien
10.000
Ungarn
10.000
Zypern
6.000
CYP

Gemäß einem Vorschlag der Kommission zur Änderung des Art. 28m der 6. EG-Richtlinie soll der maßgebliche Zeitpunkt für den Umrechnungskurs der Tag des Beitritts der betreffenden Staaten sein.

3. Lieferschwellen

Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder von einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.

In den Beitrittsländern gelten die nachfolgenden Lieferschwellen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Estland
550.000
EEK
Lettland
24.000
LVL
Litauen
125.000
LTL
Malta
35.000
Polen
35.000
Slowakei
1.500.000
SKK
Slowenien
35.000
Tschechien
35.000
Ungarn
35.000
Zypern
20.000
CYP

Gemäß einem Vorschlag der Kommission zur Änderung des Art. 28m der 6. EG-Richtlinie soll der maßgebliche Zeitpunkt für den Umrechnungskurs der Tag des Beitritts der betreffenden Staaten sein.

4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ab unterliegt der grenzüberschreitende Warenverkehr mit den Beitrittstaaten den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.

Unternehmer in den Beitrittstaaten erhalten ab dem für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat, der ihm diese Nummer erteilt hat, versteuern muss. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b i.V.m. § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen sie die Nummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelungen des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 UStG und des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in den Beitrittsländern wie folgt aufgebaut sein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Estland
EE
EE999999999
1 Block mit 9 Ziffern
Lettland
LV
LV99999999999
1 Block mit 11 Ziffern
Litauen
LT
LT999999999
oder
LT999999999999
1 Block mit 9 Ziffern oder 1 Block mit 12 Ziffern
Malta
MT
MT99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Polen
PL
PL9999999999
1 Block mit 10 Ziffern
Slowakei
SK
SK9999999999
1 Block mit 10 Ziffern
Slowenien
SI
SI99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Tschechien
CZ
CZ99999999
oder
CZ999999999
oder
CZ9999999999
1 Block mit 8, 9 oder 10 Ziffern
Ungarn
HU
HU99999999
1 Block mit 8 Ziffern
Zypern
CY
CY99999999L
1 Block mit 9 Zeichen

Das Bundesamt für Finanzen bestätigt ab auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von den Beitrittsländern erteilt wurden, § 18e Nr. 1 UStG. Eine einfache Bestätigungsanfrage (Bestätigung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der angefragten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Anfrage) kann über das Internet unter der Adresse www.bff-online.de erfolgen. Anfragen zur qualifizierten Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei der neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Angaben zum Namen, Ort, Postleitzahl und Straße des Unternehmers aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bestätigt werden können, können schriftlich, telefonisch oder per Telefax an das Bundesamt für Finanzen gerichtet werden.

Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in den Beitrittstaaten unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem und vor dem ausgeführt.

  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).

  3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.

  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.

  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.

Im Übrigen ist die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür, dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde. Für vor dem ausgeführte Lieferungen wird eine fehlende qualifizierte Bestätigung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in den Beitrittstaaten nicht zu Lasten des Unternehmers berücksichtigt, wenn im Übrigen alle sonstigen Sorgfaltspflichten erfüllt wurden und der Unternehmer auch nachweist, dass er die Bestätigungsanfrage vor Ausführung der Lieferung beim Bundesamt für Finanzen gestellt hat.

5. Behandlung von Lieferungen vor dem , bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem in einen der Beitrittstaaten oder aus einem der Beitrittstaaten in das Inland gelangen

Liefert ein Unternehmer vor dem einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer und gelangt dieser Gegenstand nach dem in das Gebiet eines Beitrittsstaats, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet werden, unterliegen unter den Voraussetzungen des Art. 28p Absatz 5 der 6. EG-Richtlinie der Einfuhrumsatzsteuer.

6. Zentrale Erstattungsbehörden

Auf Grund der 8. EG-Richtlinie sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuern in einem besonderen Verfahren zu erstatten und hierfür eine zentrale Erstattungsbehörde zu bestimmen. Die Anschriften der Erstattungsbehörden lauten wie folgt:

  • Estland:
    Tallina Juriidiliste Isikute
    Maksuamet
    Endla 8
    15177 TALLIN
    Tel.: (+ 372) 693 42 00
    Fax: (+ 372) 693 41 11

  • Lettland:
    Valsts ienemumu
    dienesta Lielo nodoklu
    maksataju parvalde
    (Large Taxpayers Board of the State Revenue Service)
    Jeruzalemes street 1
    Riga LV 1010
    Tel.: (+ 371) 701 68 03
    Fax: (+ 371) 722 74 96

  • Litauen:
    Vilniaus apskrities valstybine
    mokesciu inspekcija
    Sermukonio g.4
    2600 VILNIUS
    Tel.: (+ 370) 52 61 66 35
    Fax: (+ 370) 52 68 76 89

  • Malta:
    VAT Department
    Centre Point Building
    Ta’ Paris Road
    Birkirkarar BKR 13
    MALTA
    Tel.: (+ 356) 21 499 330
    Fax: (+ 356) 21 499 365
    E-Mail: vat@gov.mt

  • Polen:
    Drugi Urzad Skarbowy
    Warszawa-Srodmiescie
    (Second Tax Office for Warszawa-Srodmiescie)
    ul. Lindleya 14
    02-013 WARSZAWA
    SRODMIESCIE
    Tel.: (+ 48) 226 21 72 49
    Fax: (+ 48) 226 25 50 06

  • Slowakei:
    Danovy urad Bratislava 1.
    Radlinskeho 37 – P.O. Box 89
    817 89 BRATISLAVA
    Tel.: (+ 421) 252 44 21 81
    (+ 421) 252 44 21 49
    Fax: (+ 421) 257 37 81 11

  • Slowenien:
    Davcni Urad Ljubljana
    Tax office Ljubljana
    Dunanjska 22
    Sl-1000 LJUBLJANA
    Tel.: (+ 386) 14 74 46 02
    (+ 386) 14 74 42 97
    Fax: (+ 386) 14 74 43 71

  • Tschechische Republik:
    Financni urad pro Prahu 1.
    Stepanska 28
    110 00 PRAGUE 1
    Tel.: (+ 420) (2)  11
    Fax: (+ 420) (2)  12
    (+ 420) (2)  18

  • Ungarn:
    APEH Eszak-budapesti
    Igazgatosaga Külfödiek
    Ügyeit Inezö Föosztaly
    H-1387 BUDAPEST
    Pf. 45
    Tel.: (+ 361) 320 98 94
    Fax: (+ 361) 239 50 51
    E-Mail: ugyfelszolgalat.apeh@matavnet.hu

  • Zypern:
    VAT Service
    46 Themistokli Dhervis Str.
    1471 NICOSIA
    Tel.: (+ 357) 22 60 18 45
    (+ 357) 22 60 18 34
    Fax: (+ 357) 22 66 04 84
    E-Mail: headquarters@vat.mof.gov.cy

Auf der Internetseite der Europäischen Union (http://europa.eu.int/comm/taxation customs/publications/info doc/vat ec.htm) stehen Informationen über das Umsatzsteuerrecht in den Beitrittstaaten zur Verfügung.

BMF v. - IV B 2 - S 7058 - 7/04


Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 480
KAAAB-21026