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Steuerrechtliche Behandlung von Einlagen im Rahmen des § 15a EStG in Folgejahren – Nichtanwendungserlass
Der BFH hatte in seinem – über den Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG hinausgehend – entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens führen mit der weiteren Folge, dass Verluste späterer Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Gemäß , sind die Grundsätze dieses Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.