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Ablösung von Versorgungsleistungen ist privat veranlasst
Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösung weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten, da sie nach Auffassung des privat veranlasst ist. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.