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Fin Min NRW - S 2442 - 2/5 - V B 2

Einführung eines besonderen Kultusgeldes

Bezug:

Die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, von Westfalen-Lippe und der Synagogen-Gemeinde Köln haben in Ihrer Gemeinsamen Kultussteuerordnung für das Kalenderjahr 2004 erstmals die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes vorgesehen. Die Möglichkeit zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes wurde den nordrhein-westfälischen Kirchen ab dem Jahr 2001 durch § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG NRW in der Fassung des Kirchensteueränderungsgesetzes vom eröffnet. Von dieser Möglichkeit haben bereits die drei Evangelischen Landeskirchen ab dem Jahr 2001 Gebrauch gemacht (vgl. Fin Min NRW mit Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes vom  – S 2440 – 1/18 – V B 2, EStG-Kartei KiSt Nr. 2). Der bei den Jüdischen Gemeinden üblichen Terminologie folgend soll das besondere Kirchgeld unter dem Namen „besonderes Kultusgeld„ erhoben werden.

Die Höhe des besonderen Kultusgeldes richtet sich nach den Beschlüssen der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden nach dem Staffeltarif, der auch von den evangelischen Kirchen für die Bemessung ihres besonderen Kirchgeldes verwendet wird (vgl. Anlage 2 EStG-Kartei KiSt Nr. 2).

Auf Antrag der Landesverbände der Jüdischen Gemeinden wurde durch die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. 2004 S. 122; vgl. Anlage) die Verwaltung des besonderen Kultusgeldes den Finanzämtern übertragen.

Der o.g. Erlass zur Einführung des besonderen Kirchgeldes findet auf die Erhebung des besonderen Kultusgeldes entsprechende Anwendung. Die für die Festsetzung erforderlichen Programmleistungen werden voraussichtlich zum DE durch das RZF freigegeben. Das Fin Min weist darauf hin, dass Festsetzungen von Vorauszahlungen auf das besondere Kirchgeld nur im Zusammenhang mit Festsetzungen (Anpassungen) von Einkommensteuervorauszahlungen vorzunehmen sind (vgl. Ziffer 3. des o.g. Erlasses).

Fünfte Verordnung

zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

Vom

§ 1

Die Verwaltung des besonderen Kirchgelds im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV. NRW. S. 103), das die Jüdischen Gemeinden im Gebiet von Nordrhein-Westfalen unter den Namen „besonderes Kultusgeld„ erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit es von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Jüdischen Gemeinden zusteht.

§ 2

Anwendung

  1. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie tritt am außer Kraft. Sie ist erstmals für die Festsetzung des besonderen Kultusgeldes einschließlich der Festsetzung von Vorauszahlungen auf das besondere Kultusgeld für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2004 anzuwenden.

  2. Die Verordnung wird erlassen

    1. von dem Minister und Chef der Staatskanzlei und dem Finanzministerium gemeinsam im Benehmen mit dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein –K.d.ö.R.–, dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe –K.d.ö.R.– und der Synagogen-Gemeinde Köln –K.d.ö.R.– aufgrund des § 18 Abs. 1 KiStG,

    2. vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 KiStG.

Düsseldorf, den

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Jochen Dieckmann

Minister und Chef der Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfram Kuschke

Fin Min NRW v. - S 2442 - 2/5 - V B 2

Fundstelle(n):
QAAAB-20976