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FG Bremen Beschluss v. - 2 V 587/02 (5) EFG 2004 S. 605

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 12 S. 2 UStG 1999 § 4 Nr. 12 S. 2 UStG 1999 § 27 Abs. 6 EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. b BewG 1991§ 68 Abs. 2 Nr. 2 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Aussetzung der Vollziehung

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Sportanlagen (Bowlingbahn) vor dem

Aufteilung der Umsätze

1. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 1996-1999 (Az. 2 V 587-590/02)

2. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2000 (Az. 2 V 598-602/02)

3. Aussetzung der Vollziehung Umsatzsteuer 2001 (Az. 2 V 190/03)

Leitsatz

1. Umsätze aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.

2. Die einzelne Bahn einer Bowlinganlage ist eine Betriebsanlage, die aus Betriebsvorrichtung und dem Teil des Gebäudes besteht, der sie umschließt und mit dem sie verbunden ist. Insoweit ist das Bauwerk bewertungsrechtlich und auch umsatzsteuerrechtlich als Teil des Gebäudes anzusehen und damit dem Grundstück zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 605
EFG 2004 S. 605 Nr. 8
KÖSDI 2004 S. 14207 Nr. 6
OAAAB-20955

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FG Bremen, Beschluss v. 22.01.2004 - 2 V 587/02 (5)

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