Umsatzsteuerliche Folgen der Sicherungsübereignung
Abzugsverfahren bei Veräußerung von
sicherungsübereigneten Bussen bei Betriebseinstellung eines
Busunternehmers
Umsatzsteuerhaftung
Leitsatz
1. Sicherungseigentum verkörpert
eine Verwertungsbefugnis, deren Inhalt das – mit Eintritt der
Verwertungsreife entstehende– Veräußerungsrecht ist.
Verwertet der Sicherungsnehmer in Ausübung seines
Veräußerungsrechts das Sicherungsgut, vollendet sich der mit der
Sicherungsübereignung eingeleitete Liefervorgang.
2. Mit Eintritt der Verwertungsreife
kann der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an sich ziehen, die
Sicherungsübereignung wird damit ohne weiteres Zutun des Sicherungsgebers
umsatzsteuerrechtlich zu einer – dem Abzugsverfahren
unterliegenden– Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.
Das gilt unabhängig davon, ob der Sicherungsnehmer dann das Sicherungsgut
im eigenen Namen oder im Namen des Sicherungsgebers veräußert, oder
ob der Sicherungsgeber das Sicherungsgut mit Zustimmung des Sicherungsnehmers
im eigenen Namen veräußert.
3. Im Streitfall: Einstellung des
Busunternehmens als Eintritt der Verwertungsreife zweier einer Bank
sicherungsübereigneter Omnibusse, Umsatzsteuer-Haftung der Bank nach
§ 55 UStDV für die mit ihrer
Zustimmung erfolgte Veräußerung der Busse durch den
Transportunternehmer an einen Dritten, unter Überweisung des
Bruttokaufpreises auf ein Konto der Bank, wenn der Transportunternehmer zur
Abführung der Umsatzsteuer an das FA später nicht mehr in der Lage
war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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