Vorsteuerabzug der Gemeinschuldnerin aus Rechnungen des
Gesamtvollstreckungsverwalters, Aufteilung nach Verhältnis der
Ausgangsumsätze bei Fehlen eines anderen geeigneten
Kostenverteilungsschlüssels
Umsatzsteuer 1994, 1997 und
1998
Leitsatz
1. Auch nach Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens bleibt die Gemeinschuldnerin
umsatzsteuerrechtlich Unternehmerin, so dass ihr der Vorsteuerabzug auf die
Leistungen und Rechnungen des Gesamtvollstreckungsverwalters grundsätzlich
weiter zusteht. Soweit die Leistungen des Verwalters direkt bestimmten
Umsätzen der Gemeinschuldnerin zugeordnet werden können, richtet sich
der Vorsteuerabzug danach (z.B. kein Vorsteuerabzug für Beratung im
Zusammenhang mit steuerfreier Grundstücksveräußerung).
2. Soweit die Leistungen des
Gesamtvollstreckungsverwalters nicht direkt bestimmten Leistungen zugeordnet
werden können (z.B. Verwaltervergütung) und keine zu einer
sachgerechten Aufteilung der Tätigkeit des Verwalters geeignete Unterlagen
(z.B. Festhaltung von Arbeitszeiten für umsatzsteuerfreie bzw.
umsatzsteuerpflichtige Geschäfte der Gemeinschuldnerin) vorhanden sind,
ist eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach dem Verhältnis der
steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze der Gemeinschuldnerin
während des Liquidationsverfahrens durch das FA nicht zu beanstanden.
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