Änderung von Steuerbescheiden nach Außenprüfung bei Steuerhinterziehung/leichtfertiger Steuerverkürzung
Leitsatz
Soweit Steuerbescheide aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, können sie nach § 173 Abs. 2 Satz 1 AO nur aufgehoben oder
geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt.
Die Durchbrechung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO kann nur zu Gunsten des Finanzamts eingreifen, da die Vorschrift
darauf zielt, dem Stpfl. die Früchte unlauteren Verhaltens vorzuenthalten.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 788 Nr. 13 EFG 2004 S. 1102 EFG 2004 S. 1102 Nr. 15 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3304 TAAAB-20949
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 26.02.2004 - 6 K 727/01
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