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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 211/00

Gesetze: ZollV § 29a AO 1977§ 125 Abs. 1 AO 1977§ 119 Abs. 2 S. 2 AO 1977§ 157 Abs. 1 S. 1 AO 1977 § 355 ZK Art. 6 Abs. 2 GGArt. 80 Abs. 1 UStG § 21 Abs. 2

Nichtigkeit eines mündlichen Einfuhrabgabenbescheids

Keine Auslegung der Nichtzahlung von Abgaben als Rechtsbehelfseinlegung

Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen nichtigen Bescheid

Eingangsabgaben

Leitsatz

1. Ein unter Berufung auf § 29a ZollV und Aushändigung des Vordrucks 0700 mündlich bekannt gegebener Bescheid über die Erhebung von Einfuhrabgaben ist wegen der Unwirksamkeit der Vorschrift aufgrund fehlender Ermächtigungsgrundlage nichtig.

2. Die Nichtzahlung von mündlich erhobenen Eingangsabgaben kann nicht als Rechtsbehelfseinlegung ausgelegt werden.

3. Aufgrund des erweckten Scheins der Rechtswirksamkeit ist eine Anfechtungsklage gegen einen nichtigen Verwaltungsakt, für den keine Rechtsbehelfsfrist zu wahren ist, zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-20943

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.03.2004 - 11 K 211/00

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