Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgelds nach Bremischem Kirchensteuergesetz bei glaubensverschiedener Ehe
Kirchensteuer 2000 und 2001
Leitsätze
Die Regelungen über die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedenen Ehen nach dem Bremischen Kirchensteuergesetz
sind verfassungskonform. Das gilt auch insoweit, als in glaubensverschiedener Ehe das besondere Kirchgeld in den Fällen nicht
erhoben wird, in denen das gemeinsame Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht,
von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, und eine Veranlagung zur Einkommensteuer nach den Vorschriften des EStG
nicht durchgeführt wird.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 587 EFG 2004 S. 587 Nr. 8 UAAAB-20914
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