Verweisung eines Antrags auf Änderung des vom Einzelrichter
erlassenen AdV-Beschlusses an den BFH durch den Vollsenat des FG
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Familienleistungsausgleich)
Leitsatz
Hat der Einzelrichter durch Beschluss
über den AdV-Antrag und durch Endurteil über die Hauptsache
entschieden und ist gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
worden, so ist ein Antrag auf Änderung des AdV-Beschlusses nach
§ 69 Abs. 6 FGO
durch den Vollsenat des FG an den BFH als das nunmehr zuständige Gericht
der Hauptsache zu verweisen.
Fundstelle(n): PAAAB-20907
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 24.11.2003 - 5 V 2616/03 (Kg)
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