Stundung einer bestandskräftig festgesetzten
Umsatzsteuer
keine technische Stundung bei erheblichen Zweifeln
am Bestehen des Gegenanspruchs
Ablehnung der Stundung von
Umsatzsteuer 2000
Leitsatz
1. Eine Stundung eines
–aufgrund der von der Klägerin selbst abgegebenen, jedenfalls nicht
offensichtlich und eindeutig unrichtigen Umsatzsteuererklärung–
bestandskräftig festgesetzten Steuerbetrages kommt nur dann in Betracht,
wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem
Steuerpflichtigen weder möglich noch zumutbar war, sich gegen die
Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren.
2. Eine sog. technische Stundung
(„Verrechnungsstundung„) der selbst erklärten Umsatzsteuer
bis zum Ergehen eines geänderten Steuerbescheides kommt nicht in Betracht,
wenn die Entstehung des von der Klägerin dann erwarteten
Steuererstattungsanspruchs äußerst umstritten ist (hier:
Umsatzsteuerpflicht der Veräußerung von Betriebsvermögen oder
nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen).
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