Angemessenheit der an eine Schwestergesellschaft gezahlten
Verrechnungspreise
Körperschaftsteuer
1990–1993
Kapitalertragsteuer 1990–1993
Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zum bis
Einheitliche Gewerbesteuermessbeträge
1990–1993
Leitsatz
1. Eine auf den Preisen für
insgesamt 180 Artikel basierende Stichprobe reicht aus, um daraus den Schluss
zu ziehen, dass hinsichtlich der im eigenen Konzern hergestellten Waren von
einer Schwestergesellschaft Preissteigerungen hingenommen worden sind, die nur
zu einem geringen Teil an die Abnehmer weitergegeben werden konnten.
2. Der Befund, dass die
Preisgestaltung für den Warenverkehr zwischen verbundenen Unternehmen
nicht wie unter fremden Dritten vorgenommen wurde, deutet zwar auf das
Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen hin, reicht aber für sich
allein noch nicht aus, eine durch die Hinnahme überhöhter
Verrechnungspreise eingetretene Vermögensminderung begründen und auch
quantifizieren zu können.
3. Kann nicht festgestellt werden,
dass die Verrechnungspreise in einem Wirtschaftsjahr an der oberen Grenze
angemessener Verrechnungspreise gelegen haben, dann kann aus in Bezug auf
dieses Basisjahr überproportionalen Preissteigerungen allein noch nicht
abgeleitet werden, dass in den Folgejahren unangemessen hohe Verrechnungspreise
vorgelegen hätten.
4. Es ist davon auszugehen, dass ein
konzernfremdes Unternehmen Preiserhöhungen nicht mehr ohne Weiteres
hinnehmen würde, soweit diese dazu führen, dass der Handel mit den
entsprechenden Artikeln nur noch weit unterdurchschnittliche Roherträge
und keine Umsatzrendite mehr verspricht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 965 Nr. 16 GAAAB-20894
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2003 - 3 K 143/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.