Erlass von Nachforderungszinsen bei Verlagerung der Besteuerung
stiller Reserven in ein anderes Jahr
Ablehnung des Antrags auf
Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1991
Leitsatz
1. Bei der Prüfung eines Antrags
auf Erlass von Nachforderungszinsen muss der Umstand berücksichtigt
werden, dass die Steuerpflichtigen durch eine verspätete Steuerfestsetzung
keinen Vorteil erlangt haben, der durch eine Vollverzinsung nach
§ 233a AO ausgeglichen werden
könnte.
2. Wird die Besteuerung stiller
Reserven bei einer Außenprüfung um ein Jahr vorverlegt und kommt es
deswegen für die beiden Jahre zu einer Einkommensteuer-Nachforderung (Jahr
01) bzw. zu einer Steuererstattung (Jahr 02), so sind die Nachzahlungszinsen
auf die Steuernachforderung für das Jahr 01 insoweit aus sachlichen
Billigkeitsgründen zu erlassen, als sie auf den Zeitraum nach Zahlung
einer Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 02 entfallen, die der
Steuerpflichtige ursprünglich eigens im Hinblick auf die Besteuerung der
stillen Reserven im Jahr 02 geleistet hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 920 Nr. 15 EFG 2004 S. 1020 CAAAB-20891
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.03.2003 - 1 K 330/02
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