Zulässigkeit des Einspruchs einer vollbeendeten
Personengesellschaft zur Beseitigung des Rechtsscheins der
Einspruchsentscheidung
Vertretung einer in Liquidation
befindlichen Personengesellschaft
Feststellungsbescheid 1993 vom
Leitsatz
1. Mit der Vollbeendigung der
Personengesellschaft entfällt ihre Befugnis, für ihre Gesellschafter
Rechtsbehelfe gegen Gewinnfeststellungsbescheide einzulegen. Dies kann jedoch
nicht dazu führen, dass die Gesellschaft danach nicht mehr klagebefugt
gegen eine ihr gegenüber ergangene Einspruchsentscheidung ist. Die
Einspruchsentscheidung ist angesichts des mit ihr verbundenen Rechtsscheins
ihrer Gültigkeit geeignet, die Interessen der (beendeten) Gesellschaft zu
berühren. Der Rechtsschein ist aus Gründen der Rechtsklarheit durch
formelle Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu beseitigen.
2. Weist die
Gesellschafterversammlung einer in Auflösung befindlichen
Personengesellschaft einen der Gesellschafter an, umgehend alle Schritte
einzuleiten, die mit der Auflösung in Zusammenhang stehen, so enthält
diese Anweisung eine stillschweigende Vereinbarung dergestalt, dass der
betroffene Gesellschafter zum Liquidator bestellt wurde. Bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Frage der Wirksamkeit der
Einspruchsentscheidung ist dieser für die vollbeendete Gesellschaft auch
vertretungsberechtigt, denn nur so bleibt der Gesellschaft die
Möglichkeit, eine ihr gegenüber zu Unrecht ergangene
Einspruchsentscheidung zu beseitigen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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