Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht
realisierter umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Praxisräumen nach
Sanierung einer Jugendstilvilla
Umsatzsteuer 1995 und
1996
Leitsatz
1. Sollen Räume in einem
Gebäude nach dem Erwerb und der Sanierung an Unternehmer steuerpflichtig
vermietet werden, setzt der Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen die Vorlage
von Belegen und Nachweisen voraus, die objektive Anhaltspunkte für die
Absicht bieten können, die betreffenden Räume nach Abschluss der
Sanierung tatsächlich umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.
2. Solche objektiven Anhaltspunkte
können darin zu sehen sein, dass z.B. ein Gebäude unter der
Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse gewerblicher Mieter
gestaltet und ausgestattet wird (z.B. Fabrikgebäude, Einkaufszentrum,
Gewerbepark usw.) oder das Gebäude in einem baurechtlich als Gewerbegebiet
ausgewiesenen Areal liegt.
3. Bei einer in einem Wohngebiet
belegenen Jugendstilvilla, die nach Abschluss einer mehrjährigen Sanierung
teilweise als Praxisräume vermietet werden soll und für die sowohl
eine steuerfreie Vermietung (z.B. an Arzt) als auch eine steuerpflichtige
Vermietung (z.B. an Anwaltskanzlei) in Betracht kommt, kann ein Vorsteuerabzug
z.B. dadurch ermöglicht werden, dass der Eigentümer noch während
der Planungs- und Bauphase nachweislich mit einem – eine
steuerpflichtige Vermietung ermöglichenden – Mieter
Vertragsverhandlungen bezüglich der späteren Vermietung geführt
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1092 Nr. 18 XAAAB-20884
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 19.08.2002 - 3 K 2321/00
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