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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 2321/00

Gesetze: UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst.a, UStG 1993 § 9 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 1, EWGRL 388/77 Art. 10 Abs. 2, EWGRL 388/77 Art. 20

Vorsteuerabzug bei beabsichtigter, tatsächlich aber nicht realisierter umsatzsteuerpflichtiger Vermietung von Praxisräumen nach Sanierung einer Jugendstilvilla

Umsatzsteuer 1995 und 1996

Leitsatz

1. Sollen Räume in einem Gebäude nach dem Erwerb und der Sanierung an Unternehmer steuerpflichtig vermietet werden, setzt der Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen die Vorlage von Belegen und Nachweisen voraus, die objektive Anhaltspunkte für die Absicht bieten können, die betreffenden Räume nach Abschluss der Sanierung tatsächlich umsatzsteuerpflichtig zu vermieten.

2. Solche objektiven Anhaltspunkte können darin zu sehen sein, dass z.B. ein Gebäude unter der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse gewerblicher Mieter gestaltet und ausgestattet wird (z.B. Fabrikgebäude, Einkaufszentrum, Gewerbepark usw.) oder das Gebäude in einem baurechtlich als Gewerbegebiet ausgewiesenen Areal liegt.

3. Bei einer in einem Wohngebiet belegenen Jugendstilvilla, die nach Abschluss einer mehrjährigen Sanierung teilweise als Praxisräume vermietet werden soll und für die sowohl eine steuerfreie Vermietung (z.B. an Arzt) als auch eine steuerpflichtige Vermietung (z.B. an Anwaltskanzlei) in Betracht kommt, kann ein Vorsteuerabzug z.B. dadurch ermöglicht werden, dass der Eigentümer noch während der Planungs- und Bauphase nachweislich mit einem – eine steuerpflichtige Vermietung ermöglichenden – Mieter Vertragsverhandlungen bezüglich der späteren Vermietung geführt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1092 Nr. 18
XAAAB-20884

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.08.2002 - 3 K 2321/00

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