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Sächsisches FG  v. - 6 K 1401/98

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 68

Vorsteuerabzug bei Mitwirkung dritter Personen an der Erstellung der Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG

Gegenstand des Verfahrens bei Änderung eines Steuerbescheids während des Klageverfahrens

Aussetzungszinsen zur USt-Vorauszahlg. und Umsatzsteuer 1996

Leitsatz

1. Für den Vorsteuerabzug kommt grundsätzlich nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem vom leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten ist. Nur im Ausnahmefall kann sich der zur Abrechnung über den Leistungsaustausch Verpflichtete nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch dritter Personen bedienen. Handelt es sich bei dem Dritten indes um den am Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartner, kann dieser lediglich als (technische) Schreibhilfe in Anspruch genommen werden. Eine darüber hinausgehende, auch teilweise Mitwirkung an der Erteilung der Rechnungen i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG widerspricht sowohl dem Sinn der zivilrechtlichen Abrechungsverpflichtung als auch der steuerrechtlich gebotenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung (Anschluss an , BStBl 1983 II S. 525).

2. Wird der angefochtene Steuerbescheid während des Klageverfahrens geändert, wird nach § 68 Satz 1 FGO i.d.F. ab dem der Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Erklärung des Klägers bedarf.

Fundstelle(n):
DAAAB-20882

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Sächsisches FG v. 08.03.2002 - 6 K 1401/98

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