Vorsteuerabzug bei Mitwirkung dritter Personen an der Erstellung
der Rechnungen i.S.d.
§ 14 Abs. 4
UStG
Gegenstand des Verfahrens bei
Änderung eines Steuerbescheids während des Klageverfahrens
Aussetzungszinsen zur USt-Vorauszahlg. und Umsatzsteuer 1996
Leitsatz
1. Für den Vorsteuerabzug kommt
grundsätzlich nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht, die
in einem vom leistenden Unternehmer erteilten Abrechnungspapier enthalten ist.
Nur im Ausnahmefall kann sich der zur Abrechnung über den
Leistungsaustausch Verpflichtete nach zivilrechtlichen Grundsätzen auch
dritter Personen bedienen. Handelt es sich bei dem Dritten indes um den am
Leistungsaustausch beteiligten Geschäftspartner, kann dieser lediglich als
(technische) Schreibhilfe in Anspruch genommen werden. Eine darüber
hinausgehende, auch teilweise Mitwirkung an der Erteilung der Rechnungen i.S.d.
§ 14 Abs. 4 UStG
widerspricht sowohl dem Sinn der zivilrechtlichen Abrechungsverpflichtung als
auch der steuerrechtlich gebotenen Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen
dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung (Anschluss an
,
BStBl 1983 II S. 525).
2. Wird der angefochtene
Steuerbescheid während des Klageverfahrens geändert, wird nach
§ 68 Satz 1 FGO
i.d.F. ab dem der Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens,
ohne dass es hierzu noch einer besonderen Erklärung des Klägers
bedarf.
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