Zurechnung von im Rahmen eines Treuhandverhältnisses
erbrachten Leistungen
Einkommensteuer 1993 bis 1996,
Gewerbesteuermeßbetrag 1994 bis 1996 und Umsatzsteuer 1993 bis
1996
Leitsatz
Hat eine Steuerpflichtige als
Treuhänderin Beratungsleistungen gegenüber einer GmbH abgerechnet,
die im Rahmen eines Treuhandverhältnisses ihr Lebenspartner und
späterer Ehemann als Treugeber erbracht hat, schuldet sie die in den
Rechnungen gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge nach
§ 14 Abs. 3 UStG,
weil sie die in ihren Rechnungen bezeichneten Leistungen nicht erbracht hat
bzw. zumindest im Hinblick auf die in den Rechnungen bezeichneten Leistungen
nicht unternehmerisch tätig war. Aus den Rechnungen, mit denen der
Treugeber ihr gegenüber abgerechnet hat, hat sie keinen Anspruch auf Abzug
der Vorsteuer, weil sie in Bezug auf die Beratung nicht selbst unternehmerisch
tätig geworden ist.
Fundstelle(n): SAAAB-20877
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 04.04.2001 - 6 K 1075/99
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