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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 2542/00

Gesetze: ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK Art. 11 ZK Art. 12 ZK Art. 201 ZK-DVO Art. 178 Abs. 1 ZK-DVO Art. 178 Abs. 4

Einfuhr eines Pkw, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von historischem oder völkerkundlichem Wert

Leitsatz

Ein Pkw, der zwar älter als 30 Jahre ist und bei dem es sich um ein nicht mehr hergestelltes Modell handelt, kann gleichwohl nicht als Sammlungsstück von historischem oder völkerkundlichem Wert in die Position 9705 der KN eingereiht werden, wenn er sich im Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Originalzustand befand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Motor ausgetauscht wurde und ferner die Originallackierung durch eine neue Lackierung ersetzt wurde. Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der - im Vergleich zur Einreihung in die Position 8703 - höheren Eingangsabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK scheidet aus, wenn der Einführer bei der Anmeldung des Pkw fälschlicherweise angab, es handele sich um ein Fahrzeug im Originalzustand und der Abfertigungsbeamte den Pkw ohne Beschau "wie angemeldet" abgefertigt hat.

Fundstelle(n):
DAAAB-20869

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2004 - 6 K 2542/00

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