Einfuhr eines Pkw, Baujahr 1956, als Sammlungsstück von historischem oder völkerkundlichem Wert
Leitsatz
Ein Pkw, der zwar älter als 30 Jahre ist und bei dem es sich um ein nicht mehr hergestelltes Modell handelt, kann gleichwohl
nicht als Sammlungsstück von historischem oder völkerkundlichem Wert in die Position 9705 der KN eingereiht werden, wenn er
sich im Zeitpunkt der Einfuhr nicht im Originalzustand befand. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Motor ausgetauscht wurde
und ferner die Originallackierung durch eine neue Lackierung ersetzt wurde. Ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen
Erfassung der - im Vergleich zur Einreihung in die Position 8703 - höheren Eingangsabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
ZK scheidet aus, wenn der Einführer bei der Anmeldung des Pkw fälschlicherweise angab, es handele sich um ein Fahrzeug im
Originalzustand und der Abfertigungsbeamte den Pkw ohne Beschau "wie angemeldet" abgefertigt hat.
Fundstelle(n): DAAAB-20869
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2004 - 6 K 2542/00
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