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KG | Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Das Verlustausgleichsverbot bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten gilt gem. nrkr. (BFH-Az.: IV R 1/04) auch, wenn der Kommanditanteil von einer PersGes gehalten wird (sog. doppelstöckige PersGes). Die Eintragung einer Erhöhung der Hafteinlage des Kommanditisten im ausländischen Firmenregister begründet keine den Verlustausgleich ermöglichende überschießende Außenhaftung. Gesellschaftereinlagen bei der Obergesellschaft sind wegen des grundsätzlich zweistufigen Feststellungsverfahrens bei doppelstöckigen PersGes für die Ermittlung des Verlustausgleichs- bzw. Verrechnungsvolumens nach dem Stand des Kapitalkontos bei der Untergesellschaft ohne Bedeutung.