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Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Steuerpflichtigen
Die OFD München/Nürnberg nehmen mit Vfg. vom - S 0240 - 4 St 312 bzw. S 0240- 7/St 24 zur Aufbewahrung von privaten Belegen durch den Stpfl. Stellung. Gem. § 147 AO seien nur Unterlagen und Belege aufzubewahren, die Bestandteil einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht sind. Für Unterlagen über Sachverhalte außerhalb dieses Bereichs, z. B. Werbungskosten oder Sonderausgaben, bestehe keine entsprechende Verpflichtung. Diese Belege seien daher bei der Veranlagung so eingehend zu prüfen, dass diese später nicht erneut angefordert werden müssen. ▶ Hinweis: Der Volltext der Vfg. kann beim Kundenservice des NWB-Verlags unter Tel.: 0 23 23/1 41-1 71 oder per E-Mail: service@nwb.de angefordert werden.