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Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
++ Kernaussagen ++Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig. § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG ist insofern unmissverständlich. Für bestimmte Ausnahmefälle wird jedoch der Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug wieder zugelassen. Diese Sonderfälle sind in der Praxis häufig problematisch. Nachdem der BFH den Beurteilungsrahmen durch seine Rechtsprechung teilweise neu abgesteckt hat, hat die FinVerw im ihre Auffassung dargelegt und ist im Wesentlichen dem BFH gefolgt. Der folgende Beitrag soll praxisorientiert darstellen, was bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit zu beachten ist.
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++
Kurzgliederung ++ | |||||
I.II.III.IV.V. | EinführungAbzugsfähigkeit der
Aufwendungen Begriff des „Arbeitszimmers„Begriff des
„häuslichen„ ArbeitszimmersAbgrenzungsmerkmale des
häuslichen
Arbeitszimmers• Lage• Funktion | • | Teil-Funktion | ||
• | Funktionale Einheit | ||||
• | Ausstattung | ||||
VI. | Mittelpunkt der betrieblichen
Tätigkeit | ||||
VII. | Bereitstellung eines „anderen
Arbeitsplatzes„ | ||||
• | Umfang sowie Art und
Weise | ||||
• | Fallunterscheidung | ||||
VIII. | Zusammenfassung |
I. Einführung
Aufgrund der gesetzlichen Formulierung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG und darin vermehrt verwendeten sog. unbestimmten...