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Einkommensteuer | Ablösung einer privaten Versorgungsrente (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Hatten die Eltern des Stpfl. diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung, weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war. (2) Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar. (3) Der Begriff Veräußerungskosten in § 16 Abs. 2 EStG setzt eine sachliche Beziehung zum Veräußerungsgeschäft voraus; diese Voraussetzung erfüllen z. B. Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Guta...BStBl 2004 II S. 95BStBl 2004 II S. 100BStBl 2002 II S. 646