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Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verfassungswidrig?
I. Verfassungswidrigkeit nur wegen übergangsloser Verlängerung der Spekulationsfrist in § 23 EStG
Nach dem (NWB EN-Nr. 202/2004) an das BVerfG ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1EStG i. V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 v. (BGBl 1999 I S. 402) verfassungswidrig, soweit danach auch solche private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F.) bereits abgelaufen war; auf die Veräußerung von Grundstücken, bei denen die zweijährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 EStG a. F. bei Inkrafttreten der Fristverlängerung noch nicht abgelaufen war, erstrecken sich die verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH dagegen nicht.
Die Neuregelung führt im Streitfall des BFH zu einer Steuerbarkeit der Grundstücksveräußerung, obwohl bei Inkrafttreten der Neuregelung die alte Spekulationsfrist von zwei Jahren bereits für den Kläger abgelaufen war. Dieser hatte nämlich im Jahr 1990 ein Grundstück erworben und es im April 1999 veräußert, nachdem er bereits im Oktober 1997 einen Makler mit dem Verkauf beauftragt hatte. Das FA sah in dem Vorgan...