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Senator für Finanzen Bremen - S 2442 - 5146 - 114

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für die Steuerjahre (Kalenderjahre) ab 1995;
Steuerjahr (Kalenderjahr) 2002

Steuerjahr (Kalenderjahr) 1999
– wie Steuerjahr (Kalenderjahr) 1998 –

Bezug: BStBl 1995 I S. 24 BStBl 1996 I S. 455 BStBl 1997 I S. 169 BStBl 1998 I S. 358 BStBl 2000 I S. 352 BStBl 2001 I S. 94

  • Soweit Kirchensteuern nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen) von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten im Land Bremen für das Steuerjahr 2002 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Hundertsätze der Kirchensteuern:

    1. Römisch-katholische Kirchensteuer
      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

    2. Evangelische Kirchensteuer
      9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

      Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften des § 51a EStG ermittelte Einkommensteuer.

  • Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes. Bei der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe der Einkommensteuertabelle zugrunde zu legen.

  • Die Erhebung von Mindestbeträgen an Kirchensteuer ist im Land Bremen nicht vorgesehen.

  • Von den im Land Bremen steuerberechtigten evangelischen Kirchen wird ein besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegten Tabelle erhobe...

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Senator für Finanzen Bremen v. 21.12.2001 - S 2442 - 5146 - 114

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