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LG Hagen 27.01.1993 18 O 351/91

Haftungsrecht; | Haftung nach FIS-Regeln beim Skiunfall

Für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten auch jugendlicher Skiläufer und von Anfängern sind die vom Internationalen Skiverband 1967 aufgestellten Verhaltensregeln (FIS 67) - jetzt FIS-Regeln 1990 - für den Skiläufer maßgebend. Der abfahrende Skiläufer muß sich so verhalten, daß kein anderer gefährdet oder geschädigt wird, kontrolliert fahren, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können, den Schwierigkeiten des Geländes, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Skifahrer anpassen und sich auf ein jederzeitiges Ausweichen oder Anhalten vor einem Hindernis einstellen (LG Hagen, Urt. v. 27. 1. 1993 - 18 O 351/91).

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