1. Wurde in einem
rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass der Kläger sich mit einem
Dritten zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammengetan und dadurch eine GbR
begründet hat, so ist diese Feststellung für andere Verfahren bindend
und der Entscheidung zugrunde zu legen.
2. Die Beteiligten einer
stillschweigend – ohne Gesellschaftsvertrag – begründeten
GbR sind mangels abweichender Vereinbarungen nur gemeinschaftlich zur
Vertretung der Gesellschaft befugt. Ein Gesellschafter kann daher allein nicht
zulässig Klage gegen einen gegen die Gesellschaft gerichteten
Umsatzsteuerbescheid erheben.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 824 EFG 2004 S. 824 Nr. 11 JAAAB-20640