Weitergeleitete Erschließungsbeiträge und Fördergelder als Entgelt für die Erschließung von Grundstücken
Umfang des Vorsteuerabzugs aus Erschließungsmaßnahmen
Umsatzsteuer 1994, 1995, 1996
Leitsätze
1. Erhält ein Unternehmen, welches mit einer Gemeinde einen Vertrag über die Erschließung von Grundstücken i.S. des § 124
BauGB geschlossen hat, für die im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbrachte steuerbare Leistung u.a. einen von der Gemeinde
für die Erschließung vereinnahmten Zuschuss und die von den Fremdanliegern an die Gemeinde gezahlten Erschließungsbeiträge,
gehören diese Gelder zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
2. Die mit der Erschließung zusammenhängenden Vorsteuern können bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den durch den
Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtigen Umsätzen aus der Veräußerung der erschlossenen Grundstücke auch dann in
voller Höhe abgezogen werden, wenn die für die Erschließungsanlage benötigten Flächen der Gemeinde unentgeltlich übereignet
werden.
Unter Änderung der Bescheide vom , jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom , wird die Umsatzsteuer
1994 auf ./. 33.610,10 DM / ./. 17.184,57 EUR, die Umsatzsteuer 1995 auf 641.091,41 DM / 327.784,83 EUR und die Umsatzsteuer
1996 auf 205.096,82 DM / 104.864,34 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 52 v.H. und der Beklagte 48 v.H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluss:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verwaltungsvorverfahren wird für notwendig erklärt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 929 EFG 2004 S. 929 Nr. 12 CAAAB-20638
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 06.02.2004 - 1 K 2807/01
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