Schuldzinsen zur Erfüllung einer
Bürgschaftsverpflichtung als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen eines GmbH-Gesellschafters
Objektives Nettoprinzip
Einkommensteuer 2001
Leitsatz
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des
§ 69 FGO bestehen
nicht bereits deshalb, weil ein Finanzgericht von der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs abweicht.
2. Bei summarischer Prüfung
erscheint es geboten, die Schuldzinsen für die Aufnahme eines Darlehens
durch den Gesellschafter einer in Konkurs befindlichen GmbH bzw. einer
zwischenzeitlich aufgelösten GmbH zur Erfüllung seiner
Bürgschaftsverpflichtung zu Gunsten der Gesellschaft als
nachträgliche Werbungskosten aus den Einkünften aus
Kapitalvermögen zum Abzug zuzulassen (gegen ständige
BFH-Rechtsprechung, z.B. Urteil vom VIII R 25/96).
3. Die Begriffe Betriebsausgaben und
Werbungskosten sind auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips einheitlich zu
interpretieren. Eine unterschiedliche Behandlung widerspricht dem objektiven
Nettoprinzip des
§ 9 EStG, nach
dem, entsprechend der einkunftsrelevanten Veranlassung, Ausgaben
Berücksichtigung finden müssen, wenn sie ihre Grundlage in der
(vorherigen) Einkunftserzielung haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 646 EFG 2004 S. 646 Nr. 9 KÖSDI 2004 S. 14202 Nr. 6 IAAAB-20636
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Thüringer FG, Beschluss v. 13.01.2004 - III 447/03 V
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