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Thüringer FG Urteil v. - IV 966/02 EFG 2004 S. 1171

Gesetze: InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, InsO § 80 Abs. 1, UStG 1999 § 13a Abs. 1, UStG 1999 § 18 Abs. 6

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Gemeinschuldners entstandene Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 2002

Leitsatz

1. Die Insolvenzordnung enthält keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Gemeinschuldner durch Rechtsgeschäfte nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Masse belasten kann.

2. Aus Wortlaut und Systematik der Insolvenzordnung ergibt sich, dass nur der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten begründen kann.

3. Schuldner der Umsatzsteuer im Hinblick auf eine durch den Gemeinschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnene neue gewerbliche Tätigkeit ist nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Gemeinschuldner. Die insoweit entstandene Umsatzsteuer stellt keine Masseverbindlichkeit dar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 1171
EFG 2004 S. 1171 Nr. 15
EAAAB-20633

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Thüringer FG, Urteil v. 11.09.2003 - IV 966/02

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