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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2661/99 E

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1

Amtsermittlungspflicht des Finanzamtes bei Barabfindung und Fortgewährung von Sachbezügen anlässlich der einvernehmlichen Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses

Leitsatz

  1. Wird einem Arbeitnehmer, dessen Tätigkeit im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses nach dem Dienstvertrag mit der Muttergesellschaft darin besteht, einen Vorstandsposten bei deren Tochtergesellschaft zu bekleiden, anlässlich der einvernehmlichen Aufhebung des Vertragsverhältnisses neben einer einmaligen Abfindungszahlung der Tochtergesellschaft die Weitergewährung der seitens der Muttergesellschaft bislang geschuldeten Sachbezüge (106.000,-- DM p.a.) für mehrere Jahre zugesagt, so kann die bei Vertragsbeendigung zugeflossene Barabfindung mangels Zusammenballung der Einkünfte nicht dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.

  2. Die erst nachträglich erlangte Kenntnis der Finanzbehörde davon, dass die erklärte Fortgewährung der Sachbezüge auf einer einheitlichen Aufhebungsvereinbarung beruht, rechtfertigt die Änderung der die Tarifierung der Barabfindung betreffenden Steuerfestsetzung, ohne dass dem der Einwand der Verletzung der Ermittlungspflicht wegen Nichtanforderung der einschlägigen Vertragsunterlagen entgegengehalten werden könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 942 Nr. 16
PAAAB-20625

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.07.2002 - 14 K 2661/99 E

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