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Handelsrecht | nicht rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses beim Registergericht
Der Umstand, dass bei der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses als Jahresabschluss bezeichnete Unterlagen im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht werden, ändert nichts mehr daran, dass das angeordnete Ordnungsgeld – anders als bei Zwangsgeld – zu erheben ist. Auf die interne Geschäftsverteilung bei mehreren Antragsgegnern kommt es nach § 335a HGB nicht an (LG Trier, Beschl. v. - 7 HK T 4/03, GmbHR 2004, 502).