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Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 und 2 UStG (§ 10 Abs. 4 UStG)
(1) Nach dem gilt hinsichtlich der Ermittlung der Kosten i. S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 UStG Folgendes: Unter den Kosten sind die Ausgaben des Unternehmers für die Erbringung der sonstigen Leistungen zu verstehen (Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie). Zu den Kosten zählen deshalb auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert worden sind. Die Vorsteuerbeträge, die nach § 15 UStG abziehbar sind, sind keine Kosten. Zu den zu berücksichtigenden Kosten gehören z. B. Aufwendungen des Unternehmers für den laufenden Betrieb oder Unterhalt des dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, aber auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gegenstands sind dabei abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen gleichmäßig auf den nach § 15a UStG für diesen Gegenstand jeweils maßgeblichen Be...