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Fördergebietsgesetz | der Fertigstellung eines Gebäudes dienende Aufwendungen nicht begünstigt (§ 7 FördG)
§ 7 Abs. 1 FördG erfasst nur Aufwendungen für Herstellungsarbeiten an einem bereits vorhandenen, d. h. fertig gestellten Gebäude. Herstellungskosten, die der erstmaligen Herstellung eines Gebäudes zuzurechnen sind, werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. Im Falle der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes liegt ein bereits fertig gestelltes Gebäude i. S. des § 7 Abs. 1 FördG nicht schon dann vor, wenn es bewohnbar und eine selbständige Haushaltsführung möglich ist. § 7 Abs. 1 FördG verlangt, dass der tatsächliche Herstellungsprozess vor Durchführung der (nachträglichen) Herstellungsarbeiten bereits abgeschlossen war. Im Falle der erstmaligen Errichtung eines selbst genutzten Gebäudes sind die Baumaßnahmen, die nach Beginn der Selbstnutzung ausgeführt werden, nach § 7 Abs. 1 FördG noch dem Herstellungsprozess zuzuordnen, wenn das Gebäude vor Beginn d...