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ArbG Dortmund 01.12.1992 1 Ca 2881/92

Öffentlicher Dienst; | Frauenförderungsgesetz NRW verfassungsgemäß

Das Frauenförderungsgesetz (FFG) NRW verpflichtet einen öffentlichen Arbeitgeber, bei gleicher Qualifikation von mehreren Bewerbern der weiblichen Bewerberin den Vorzug zu geben, solange in einer bestimmten Arbeitnehmergruppe die Frauen unterrepräsentiert sind. Hat der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung verstoßen, ist er von den Arbeitsgerichten zur Abgabe eines entsprechenden Vertragsangebots zu verurteilen. Das FFG NRW ist nicht verfassungswidrig (; ebenso - a. A. ).

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