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Betriebsverfassung; | Punktsystem bei Auswahlrichtlinien für Versetzung (§ 95 BetrVG)
Die Einigungsstelle kann bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien für Versetzungen nach § 95 BetrVG eine Bewertung in Form eines Punktsystems beschließen. Dabei muß dem Arbeitgeber ein Entscheidungsspielraum verbleiben, der um so größer sein muß, je weniger differenziert das Punktsystem ausgestaltet ist. Ein Einigungsstellenspruch, der ohne nähere Differenzierung nach Art der Versetzung und der Arbeitsbereiche generell den Kriterien ,,erworbene Grundqualifikation'' und ,,Dauer der bisherigen beruflichen Tätigkeit'' gegenüber Kriterien wie ,,aktuelle Leistungsbeurteilung'' punktmäßig ein deutliches Übergewicht gibt, ohne dem Arbeitgeber eine ausreichende Möglichkeit zur Berücksichtigung persönlicher und arbeitsplatzspezifischer Besonderheiten einzuräumen, ist ermessensfehlerhaft (