Dem (, BFH/NV 2002, 268 = FR 2002, 293) ist nicht zu entnehmen, dass
unabhängig von der Existenz sonstiger Provisionen die Kreditvermittlungsgebühr beim Erwerb einer sog. "Kombirente" in jedem
Fall aufzuteilen ist. Eine Aufteilung ist insbesondere nicht vorzunehmen, wenn neben der Provision für die Kreditvermittlung
- von Dritten - auch Provisionen für die übrigen Bausteine der Kombirente gezahlt wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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