Nach Veräußerung des überwiegenden Teils des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an Dritte kein Freibetrag für weichende
Erben
Leitsatz
Ob die Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG vorliegen, ist unabhängig von der Frage, inwieweit die betroffenen Grundstücksflächen
zu einem Betriebsvermögen gehören oder nicht.
Der Begünstigungszweck des § 14a Abs. 4 EStG wird verfehlt, wenn der um die Flächenabfindungen zu Gunsten der weichenden
Erben verkleinerte Restbetrieb nicht als organisatorische Einheit in seinem Kern bestehen bleibt, sondern durch weitere, nicht
in sachlichem Zusammenhang mit den Abfindungen stehende Flächenveräußerungen an Dritte in alle Winde zerstreut wird und für
den angeblichen Hofnachfolger nur noch ein untergeordneter Teil des früheren Betriebes verbleibt.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein bisheriger Betrieb durch sukzessive Veräußerungen bis auf einen unbedeutenden
Restbestand verkleinert wird.
Der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG kann nicht gewährt werden, wenn mehr als die Hälfte des Flächenbestandes veräußert
wird, d.h. nicht der überwiegende Teil der nach Abfindung verbleibenden Nutzfläche auf den Hofübernehmer übertragen wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 890 Nr. 12 INF 2004 S. 362 Nr. 10 UAAAB-20431
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 09.02.2004 - 4 V 387/03
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