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BGH 21.04.1993 IV ZR 33/92

Hausratversicherung; | unwirksame AVB in der Hausratversicherung

Nach § 9 Nr. 3a VHB 84 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Einbruchdiebstahl und Raub ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Hausangestellten oder von Personen, die bei dem Versicherungsnehmer wohnen. Diese Bestimmung hat der als unwirksam aufgehoben. Der BGH begründete die Unwirksamkeit der zitierten Klausel damit, daß die Versicherer dadurch ihre Leistungspflicht über die maßgebliche Bestimmung des § 61 VVG hinaus zu weitgehend beschränkt hätten. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Versicherungsnehmer nur eigenen Vorsatz und eigene grobe Fahrlässigkeit sowie entsprechendes Verhalten dritter Personen zu verantworten, denen Repräsentanteneigenschaft zukommt. D...

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