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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 306/00

Gesetze: AO 1977 § 227, UStG § 14 Abs. 3 S. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

Erlass von Umsatzsteuerschulden nach § 14 Abs. 3 UStG aus sachlichen Billigkeitsgründen

Ablehnung des Erlaßantrages der Umsatzsteuer 1996

Leitsatz

1. Die Einziehung der nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldeten Steuer ist unbillig, nachdem der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist, so dass die Gefährdung des Steueraufkommens vollständig beseitigt ist.

2. Sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Umsetzung des zur Zulässigkeit der Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer ergangenen (UR 2000, 470) noch nicht geschaffen, so dass eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung nach § 14 Abs. 3 UStG dem Gesetzeswortlaut entspricht, kann der die Steuer nach § 14 Abs. 3 UStG schuldende Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, er müsse seine Rechte im Steuerfestsetzungsverfahren statt im Erlassverfahren geltend machen.

Fundstelle(n):
BAAAB-20420

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Sächsisches FG, Urteil v. 10.03.2003 - 3 K 306/00

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